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Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-IA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Titel V Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren Kapitel 1 Zollrechtlicher Status von Waren Artikel 194 Elektronisches System für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex) Für den Austausch und die Speicherung von Informationen über den zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstaben b und c wird ein elektronisches System verwendet, das gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtet wird. Eine EU-weit harmonisierte, von der Kommission und den Mitgliedstaaten einvernehmlich festgelegte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte dient dem Informationsaustausch im Zusammenhang mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren. Absatz 1 findet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Anwendung.