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Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-IA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Artikel 205 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form von T2L- oder T2LF-Daten(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Wird die MRN zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren angegeben, können die T2L- oder T2LF-Daten, die die Grundlage für die MRN bilden, nur bei der ersten Gestellung der Waren zur Bestimmung ihres zollrechtlichen Status als Unionswaren verwendet werden. Werden die T2L- oder T2LF-Daten nur für einen Teil der Waren bei ihrer ersten Gestellung zur Bestimmung ihres zollrechtlichen Status als Unionswaren verwendet, so ist für den verbleibenden Teil der Waren gemäß Artikel 200 dieser Verordnung und Artikel 128 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ein neuer Nachweis zu auszustellen. (*) (2) Reisende, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, beantragen den Sichtvermerk für ein T2L oder T2LF mit dem Formular gemäß Anhang 51-01. (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 20. Februar 2024, ABl. Nr. L 2024/635