Artikel 192 Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung(Artikel 145 des Zollkodex) Wird eine Zollanmeldung nach Artikel 171 des Zollkodex vor der voraussichtlichen Gestellung der Waren abgegeben, können die Zollbehörden diese Anmeldung als Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung behandeln.
