Abschnitt 3 Vorschriften für den Unionsversand und das Verfahren gemäss dem TIR- und dem ATA-Übereinkommen Unterabschnitt 1 Unionsversand Artikel 159 Berechnung für den Zweck des gemeinsamen Versandverfahrens(Artikel 89 Absatz 2 des Zollkodex) Für die Zwecke der Berechnungen gemäß Artikel 148 und Artikel 155 Absatz 3 Buchstabe b werden in Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren 1) Unionswaren wie Nicht-Unionswaren behandelt. 1) ABl. Nr. L 226 vom 13.08.1987 S. 2.
