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Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-IA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Anhang B Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Artikel 2 Absatz 2 (*) (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. Februar 2024, ABl. Nr. L 2024/250 Einleitende Bemerkungen 1.Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten in Verbindung mit den Datenanforderungen für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. 2.Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung. 3.Die Kardinalität auf der Ebene der Kopfdaten der Anmeldung (declaration header - D) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten der Anmeldung innerhalb einer Anmeldung, einer Mitteilung oder eines Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet werden darf. 4.Die Kardinalität auf der Ebene der Sammelbeförderung (Master Consignment level - MC) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf der Ebene der Sammelbeförderung verwendet werden darf. 5.Die Kardinalität auf Warenpositionsebene in der Sammelsendung (Master Consignment Goods Item level - MI) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf Warenpositionsebene in der Sammelsendung verwendet werden darf. 6.Die Kardinalität auf Einzelsendungsebene (House Consignment level - HC) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf Einzelsendungsebene verwendet werden darf. 7.Die Kardinalität auf Warenpositionsebene in der Einzelsendung (House Consignment Goods Item level - HI) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf Warenpositionsebene in der Einzelsendung verwendet werden darf. 8.Die Kardinalität auf Warenpositionsebene in der Einzelsendung (House Consignment Goods Item level - HI) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf Warenpositionsebene in der Einzelsendung verwendet werden darf. 9.Die Kardinalität auf Warenpositionsebene (Goods Item level - SI) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf Warenpositionsebene verwendet werden darf. 10.Nehmen die Informationen in einer Anmeldung, einer Mitteilung oder in einem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Form von Codes an, werden die Codeliste in Titel II oder, sofern vorgesehen, nationale Codes angewendet. 11.Die Mitgliedstaaten können nationale Codes verwenden für die Datenelemente 11 10 000 000 Zusätzliches Verfahren, 12 01 000 000 Vorpapier (Unterelemente 12 01 002 000 Art und 12 01 005 000 Maßeinheit und Qualifikator), 12 02 000 000 Zusätzliche Informationen (Unterelement 12 02 008 000 Code), 12 03 000 000 Unterlage (Unterelemente 12 03 002 000 Art und 12 03 005 000 Maßeinheit und Qualifikator), 12 04 000 000 Zusätzliche Referenz (Unterelement 12 04 002 000 Art), 14 03 000 000 Zölle und Abgaben (Unterelemente 14 03 039 000 Art der Abgabe und 14 03 040 005 Maßeinheit und Qualifikator), 18 09 000 000 Warennummer (Unterelement 18 09 060 000 Nationaler Zusatzcode), 16 04 000 000 Bestimmungsregion und 16 10 000 000 Versendungsregion. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Liste der nationalen für diese Datenelemente verwendeten Codes mit. Die Liste dieser Codes wird von der Kommission veröffentlicht. 12.Der Begriff ,Art/Länge' in den Erläuterungen zu einem Attribut zeigt die Anforderungen für Datenart und Datenlänge an. Für die Datenart sind die folgenden Codes zu verwenden: aalphabetisch nnumerisch analphanumerisch Die Zahl nach dem Code zeigt die zulässige Datenlänge an. Folgendes gilt: Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Zeichen haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalzahlen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt. Beispiele für Feldlängen und Formate: a1 1 Buchstabe, festgelegte Länge n2 2 Ziffern, festgelegte Länge an3 3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge a..4 bis zu 4 Buchstaben n..5 bis zu 5 Ziffern an..6 bis zu 6 alphanumerische Zeichen n..7,2 bis zu 7 Ziffern, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position 13.Es werden folgende Verweise auf Codelisten, die in internationalen Normen oder in EU-Rechtsakten festgelegt sind, verwendet: Nr. Kurzbezeichnung Quelle Definition 1 Code für Arten von Verpackungen (package type code) UN/ECE-Empfehlung Nr. 21 Code für Arten von Verpackungen gemäß der aktuellen Fassung des Anhangs IV der UN/ECE-Empfehlungen Nr. 21 2 Währungscode ISO 4217 Dreistelliger alphabetischer Code gemäß der Internationalen Norm ISO 4217 3 GEONOM-Code Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken Die alphabetischen Codes der Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden Codes ISO Alpha 2 (a2), sofern sie mit den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020, S. 2) vereinbar sind. Im Zusammenhang mit Versandverfahren und der summarischen Eingangsanmeldung ist der ISO-Alpha-2-Ländercode (ISO 3166) zu verwenden; der Ländercode für Nordirland, falls erforderlich, lautet ,XI' 4 UN/LOCODE UN/ECE-Empfehlung Nr. 16 UN/LOCODE gemäß der Definition in der UN/ECE-Empfehlung Nr. 16 5 UN-Nummer ADR-Übereinkommen UN-Nummer gemäß Anlage A Teil 3 Tabelle A (Liste gefährlicher Güter) des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße 6 Codes für Arten von Beförderungsmitteln UN/ECE-Empfehlung Nr. 28 Codes für Arten von Beförderungsmitteln gemäß der UN/ECE-Empfehlung Nr. 28 7 Codes für Art des Geschäfts Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken Code für die Art des Geschäfts gemäß der Definition in Anhang I Teil C Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1) 8 UPU-Codes für die Angabe der Art der Ware Standard-Codeliste Nr. 136 des UPU Codes des UPU (Weltpostverein) zur Angabe der Art der Ware gemäß der Standard-Codeliste Nr. 136 des UPU 9 CUS-Nummer ECICS (Europäisches Zollinventar chemischer Substanzen) Hauptsächlich chemischen Stoffen und Zubereitungen im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS) zugewiesene Kennung (CUS - Customs Union and Statistics) 14. In Titel I und Titel II werden die folgenden Zeichen verwendet, um anzuzeigen, dass eine Bestimmung ab einem späteren Zeitpunkt anwendbar ist. Zeichen Beschreibung des Zeichens * Gilt ab dem 22. Januar 2025 *** Gilt ab dem 1. März 2027 **** Gilt ab dem 1. März 2028 ° Ab dem 22. Januar 2025 gestrichen °°° Ab dem 1. März 2027 gestrichen °°°° Ab dem 1. März 2028 gestrichen Ist eine Bestimmung dieses Anhangs mit *, ***, **** gekennzeichnet, so gilt bis zu dem in dieser Tabelle angegebenen Datum Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 der Kommission (1) geänderten Fassung. (1) Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 der Kommission vom 8. Februar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 im Hinblick auf Formate und Codes gemeinsamer Datenanforderungen, bestimmte Vorschriften für die Überwachung und die zuständige Zollstelle für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386).