Verfahrenscodes im Zusammenhang mit Zollanmeldungen Spalten (Überschrift der Tabelle in Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446) Anmeldungen Gegebenenfalls Verfahrenscodes der Union B1 Ausfuhranmeldung und Wiederausfuhranmeldung 10, 11, 23, 31 B2 Besonderes Verfahren - Veredelung - Anmeldung zur passiven Veredelung 21, 22 B3 Anmeldung von Unionswaren zum Zolllagerverfahren 76, 77 B4 Anmeldung zur Versendung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten 10 C1 Vereinfachte Ausfuhrzollanmeldung 10, 11, 21***, 22***, 23, 31, 76*** und 77*** H1 Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und zur Überführung in ein besonderes Verfahren - besondere Verwendung - Anmeldung zur Endverwendung 01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61, 63, 68 H2 Besonderes Verfahren - Lagerung - Anmeldung zum Zolllagerverfahren 71 H3 Besonderes Verfahren - besondere Verwendung - Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung 53 H4 Besonderes Verfahren - Veredelung - Anmeldung zur aktiven Veredelung 51 H5 Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten 40, 42, 61, 63, 95, 96 H6 Zollanmeldung im Postverkehr zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr 01, 07, 40 H7 Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für eine Sendung, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 (1) von den Eingangsabgaben befreit ist 4000 I1 Vereinfachte Einfuhranmeldung 01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, 95 und 96 (1) Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23). 11 10 000 000 Zusätzliches Verfahren Wird dieses Datenelement zur Angabe eines Unionsverfahrens verwendet, bezeichnet der erste Buchstabe des Codes eine Maßnahmenkategorie gemäß der folgenden Aufschlüsselung: Axx Aktive Veredelung (Artikel 256 des Zollkodex) Bxx Passive Veredelung (Artikel 259 des Zollkodex) Cxx Zollbefreiungen (Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates) Dxx Vorübergehende Verwendung (Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446) Exx Landwirtschaftliche Erzeugnisse Fxx Andere Aktive Veredelung (AV) (Artikel 256 des Zollkodex) Code Beschreibung Einfuhr A04 Waren, die in ein Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden, bei dem nur die Mehrwertsteuer zu entrichten ist. A10 Vernichtung von Waren im Verfahren der aktiven Veredelung Passive Veredelung (PV) (Artikel 259 des Zollkodex) Code Beschreibung Einfuhr B01 Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung gemäß Artikel 260a des Zollkodex B02 Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Reparatur im Rahmen der Gewährleistungspflicht gemäß Artikel 260 des Zollkodex (kostenlos ausgebesserte Waren) B03 Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht gemäß Artikel 261 des Zollkodex (Standardaustauschverfahren) B06 Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen - nur Mehrwertsteuer-Aussetzung Ausfuhr B51 Für die Zwecke der aktiven Veredelung eingeführte und zur Reparatur und/oder weiteren Veredelung wiederausgeführte Waren gemäß Artikel 258 des Zollkodex B52 Für die Zwecke der aktiven Veredelung eingeführte und zum Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht ausgeführte Waren° Zum Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht gemäß Artikel 261 und 262 des Zollkodex ausgeführte Waren.* B53 Passive Veredelung im Rahmen von Abkommen mit Drittländern, ggf. kombiniert mit PV-MwSt B54 nur PV-MwSt Befreiung von den Eingangsabgaben (Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates) Code Beschreibung Artikel (Verordnung (EG) Nr. 1186/2009) C01 Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Union verlegen 3 C02 Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt werden 12 Absatz 1 C03 Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke 12 Absatz 2 C04 Erbschaftsgut, das eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union erhält 17 C06 Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten 21 C07 Sendungen mit geringem Wert 23 C08 Sendungen von Privatperson an Privatperson 25 C09 Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Union eingeführt werden 28 C10 Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände von Personen, die einen freien Beruf ausüben, sowie von juristischen Personen, die eine Tätigkeit ohne Erwerbszweck ausüben 34 C11 Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 42 C12 Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 43 C13 Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschließlich für nicht gewerbliche Zwecke eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 44 und 45 C14 Ausrüstungen, die von oder für Rechnung einer Einrichtung oder Anstalt für wissenschaftliche Forschung mit Sitz außerhalb der Union für nichtkommerzielle Zwecke eingeführt werden 51 C15 Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke 53 C16 Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen 54 C17 Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung 57 C18 Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle 59 C19 Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen 60 C20 Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren - lebenswichtige Waren, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen eingeführt werden 61 Absatz 1 Buchstabe a C21 In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde 66 C22 In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von den Blinden selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 67 Absatz 1 Buchstabe a und 67 Absatz 2 C23 In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 67 Absatz 1 Buchstabe b und 67 Absatz 2 C24 Gegenstände für andere Personen mit Behinderungen (ausgenommen Blinde), die von den Personen mit Behinderungen selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 68 Absatz 1 Buchstabe a und 68 Absatz 2 C25 Gegenstände für andere Personen mit Behinderungen (ausgenommen Blinde), die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 68 Absatz 1 Buchstabe b und 68 Absatz 2 C26 Zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Gegenstände 74 C27 Auszeichnungen, die von Regierungen dritter Länder an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union verliehen werden 81 Buchstabe a C28 Gegenstände, die von Personen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die einem Drittland einen offiziellen Besuch abgestattet haben und die Gegenstände bei diesem Anlass von amtlichen Stellen des Empfangslandes als Geschenk erhalten haben 82 Buchstabe a C29 Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Waren 85 C30 Zur Absatzförderung eingeführte Warenmuster oder -proben von geringem Wert 86 C31 Werbedrucke 87 C32 Kleine Muster oder Proben von außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellten Waren, die für eine Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung bestimmt sind 90 Buchstabe a C33 Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren 95 C34 Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen 102 C35 Werbematerial für den Fremdenverkehr 103 C36 Verschiedene Dokumente und Gegenstände 104 C37 Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung 105 C38 Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung 106 C39 Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern 107 C40 Waren zum Bau, zur Unterhaltung oder Ausschmückung von Gedenkstätten oder Friedhöfen für Kriegsopfer 112 C41 Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung 113 C42 Übersiedlungsgut, das vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes durch den Beteiligten im Zollgebiet der Union zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde (Zollbefreiung vorbehaltlich einer Verpflichtung) 9 Absatz 1 C43 Übersiedlungsgut, das durch eine natürliche Person, die beabsichtigt, ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union zu begründen, zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde (Befreiung von den Eingangsabgaben vorbehaltlich einer Verpflichtung) 10 C44 Erbschaftsgut, das eine im Zollgebiet der Union niedergelassene juristische Person, die eine Tätigkeit ohne Gewinnabsichten ausübt, erhält 20 C45 Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, der Vieh- und Bienenzucht und der Forstwirtschaft, die auf Grundstücken in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union erwirtschaftet werden 35 C46 Erzeugnisse des Fischfangs oder der Fischzucht, die von Fischern aus der Union in den an einen Mitgliedstaat und ein Drittland angrenzenden Seen und Flüssen betrieben werden, sowie von Jägern aus der Union auf diesen Seen und Flüssen erzielte Jagdergebnisse 38 C47 Saatgut, Düngemittel und Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die zur Bewirtschaftung von in unmittelbarer Nähe eines Drittlandes liegenden Grundstücken im Zollgebiet der Union bestimmt sind 39 C48 Im persönlichen Gepäck von Reisenden befindliche Waren, die von der Mehrwertsteuer befreit sind 41 C49 Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren - Waren jeder Art, die unentgeltlich versandt werden und mit denen auf gelegentlich stattfindenden Wohltätigkeitsveranstaltungen Einnahmen zugunsten Bedürftiger erzielt werden sollen 61 Absatz 1 Buchstabe b C50 Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren - Ausrüstungen und Büromaterial, die unentgeltlich versandt werden 61 Absatz 1 Buchstabe c C51 Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen symbolischem Wert, die von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union aus einem Drittland eingeführt werden 81 Buchstabe b C52 Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen symbolischem Wert, die von Behörden oder Personen eines Drittlandes unentgeltlich im Zollgebiet der Union verliehen werden sollen 81 Buchstabe c C53 Belohnungen, Trophäen und Andenken mit symbolischem Charakter und von geringem Wert, die zur unentgeltlichen Verteilung an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem Drittland bei Geschäftskongressen oder ähnlichen internationalen Veranstaltungen bestimmt sind 81 Buchstabe d C54 Gegenstände, die von Personen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die dem Zollgebiet der Union einen offiziellen Besuch abstatten und die Gegenstände bei dieser Gelegenheit den gastgebenden Behörden als Geschenk zu überreichen beabsichtigen 82 Buchstabe b C55 Gegenstände, die als Geschenk, als Zeichen der Freundschaft oder des Wohlwollens von einer amtlichen Stelle, einer Gebietskörperschaft oder einer gemeinnützigen Vereinigung in einem Drittland an eine amtliche Stelle, Gebietskörperschaft oder eine von den zuständigen Behörden zur abgabenfreien Entgegennahme derartiger Gegenstände befugte gemeinnützige Vereinigung im Zollgebiet der Union gerichtet werden 82 Buchstabe c C56 Von Lieferanten unentgeltlich an ihre Kunden gerichtete Werbegegenstände ohne eigenen Handelswert, die ausschließlich zu Werbezwecken verwendbar sind 89 C57 Waren, die ausschließlich zu ihrer eigenen Vorführung oder zur Vorführung von außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellten Maschinen und Apparaten auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung eingeführt werden 90 Absatz 1 Buchstabe b C58 verschiedene Werkstoffe von geringem Wert, wie Farben, Lacke, Tapeten usw., die beim Bau, bei der Einrichtung und Ausstattung der von Vertretern dritter Länder auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gehaltenen Stände verwendet und durch ihre Verwendung verbraucht werden 90 Absatz 1 Buchstabe c C59 Werbedrucke, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Werbeplakate, bebilderte und sonstige Kalender, ungerahmte Fotografien und andere Gegenstände, die unentgeltlich zur Werbung für außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellte und auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gezeigte Waren verwendet werden sollen 90 Absatz 1 Buchstabe d C60 Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt und frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden (Zollbefreiung vorbehaltlich der Leistung einer angemessenen Sicherheit) 12 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a C61 aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke, die frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden (Zollbefreiung vorbehaltlich der Leistung einer angemessenen Sicherheit) 12 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Befreiung von den Ausfuhrabgaben C71 Ausfuhr von Haustieren anlässlich der Verlegung eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der Union in ein Drittland 115 C72 Gleichzeitig mit den Tieren ausgeführte Futtermittel 121 C73 Sendungen mit geringem Wert 114 C74 Erzeugnisse des Ackerbaus oder der Viehzucht, die im Zollgebiet der Union auf Grundstücken erzeugt werden, welche von Landwirten mit Unternehmenssitz in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union als Eigentum oder in Pacht bewirtschaftet werden 116 C75 Saatgut, das in einem Drittland auf solchen Gütern in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union verwendet werden soll, die von Landwirten mit Betriebssitz im Zollgebiet der Union in unmittelbarer Nähe des betreffenden Drittlandes als Eigentum oder in Pacht bewirtschaftet werden 119 Vorübergehende Verwendung (Artikel 250 bis 252 des Zollkodex) Code Beschreibung Artikel (Verordnung (EG) Nr. 2015/2446) D01 Paletten (einschließlich Palettenersatzteile, -zubehör und -ausrüstung) 208 und 209 D02 Container (einschließlich Containerersatzteile, -zubehör und -ausrüstung) 210 und 211 D03 Beförderungsmittel des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs 212 D04 Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu Sportzwecken eingeführte Waren 219 D05 Betreuungsgut für Seeleute 220 D06 Ausrüstung für Katastropheneinsätze 221 D07 Medizinisch-chirurgisches Material und Labormaterial 222 D08 Tiere (zwölf Monate oder älter) 223 D09 Waren zur Verwendung im Grenzgebiet 224 D10 Ton-, Bild oder Datenträger 225 D11 Werbematerial 225 D12 Berufsausrüstung 226 D13 Pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät 227 D14 Umschließungen, gefüllt 228 D15 Umschließungen, leer 228 D16 Formen, Matrizen, Klischees, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände 229 D17 Spezialwerkzeuge und -instrumente 230 D18 Waren, die Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen sind 231 Buchstabe a D19 Waren, die gemäß Kaufvertrag einem Erprobungsvorbehalt unterliegen 231 Buchstabe b D20 Waren, die zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht bestimmt sind (sechs Monate) 231 Buchstabe c D21 Muster/Proben 232 D22 Austauschproduktionsmittel (sechs Monate) 233 D23 Waren für Veranstaltungen oder zum Verkauf 234 Absatz 1 D24 Sendungen zur Ansicht (sechs Monate) 234 Absatz 2 D25 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten 234 Absatz 3 Buchstabe a D26 Andere als neu hergestellte Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt werden 234 Absatz 3 Buchstabe b D27 Ersatzteile, Zubehörteile und Ausrüstung 235 D28 Waren, die in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen eingeführt werden 236 Buchstabe b D29 Waren, die für längstens drei Monate eingeführt werden 236 Buchstabe a D30 Beförderungsmittel für außerhalb des Zollgebiets der Union ansässige Personen oder für Personen, die im Begriff sind, ihren gewöhnlichen Wohnsitz an einen Ort außerhalb dieses Gebiets zu verlegen 216 D51 Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben 206 Landwirtschaftliche Erzeugnisse Code Beschreibung Einfuhr E01 Zugrundelegung von Einheitspreisen für die Bestimmung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren (Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex und Artikel 142 Absatz 6) E02 Pauschale Einfuhrwerte (beispielsweise: Verordnung (EU) Nr. 543/2011) (2) Ausfuhr E51 In Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine ausfuhrlizenzpflichtige Erstattung beantragt wird E52 In Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist E53 In Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte, in kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist E61 Nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die eine bescheinigungspflichtige Erstattung beantragt wird E62 Nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht bescheinigungspflichtig ist E63 Nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte, in kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und keine Erstattungsbescheinigung erforderlich ist E64 Bevorratung von Waren, die für die Gewährung einer Erstattung in Betracht kommen (Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009) (3) E65 Einlagerung in ein Vorratslager (Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009) E71 In kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und die bei der Berechnung der Mindestkontrollsätze nicht berücksichtigt werden (2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1). (3) Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1). Sonstiges Code Beschreibung Einfuhr F01 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (Artikel 203 des Zollkodex) F02 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 159 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: landwirtschaftliche Erzeugnisse) F03 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 158 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: Ausbesserung oder Instandsetzung) F04 In die Europäische Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung wiederausgeführt wurden (Artikel 205 Absatz 1 des Zollkodex) F05 Befreiung von den Einfuhrabgaben und der Mehrwertsteuer und/oder den Verbrauchssteuern für Rückwaren (Artikel 203 des Zollkodex und Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/112/EG) F06 Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262 F07 In die Europäische Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung wiederausgeführt wurden, wobei die Einfuhrabgaben auf diese Waren nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex (Artikel 205 Absatz 2 des Zollkodex) berechnet werden F15 Waren, die im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten verbracht werden (Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex) F16 Waren, die im Rahmen des Handels zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat, verbracht werden F21 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union von Schiffen aus gefangen wurden, die ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Union registriert oder ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Mitgliedstaats führen F22 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse, die aus Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union gefangen wurden, an Bord eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten und unter der Flagge dieses Staates fahrenden Fabrikschiffes hergestellt wurden F44 Überlassung von Veredelungserzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr, wenn Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex anzuwenden ist F45 Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (Richtlinie 2009/132/EG des Rates (4)) F46 Zugrundelegung der ursprünglichen zolltariflichen Einreihung der Waren in Fällen gemäß Artikel 86 Absatz 2 des Zollkodex F47 Vereinfachte Erstellung von Zollanmeldungen gemäß Artikel 177 des Zollkodex für Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs fallen F48 Einfuhr gemäß der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG F49 Einfuhr gemäß der Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gemäß Titel XII Kapitel 7 der Richtlinie 2006/112/EG F50 Einfuhr von Waren in Sendungen, auf die der pauschale Zollsatz von 2,5 v. H. des Wertes gemäß Teil 1 Titel II Buchstabe D Nummern 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif angewandt wird F51 Einfuhr von Waren in Sendungen, für die der Beteiligte die Anwendung der Zollsätze für bestimmte Waren statt des pauschalen Zollsatzes von 2,5 v. H. des Wertes gemäß Teil 1 Titel II Buchstabe D Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif beantragt F52 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren, die aus der Türkei ausgeführt wurden (Artikel 30 des Beschlusses Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 26. September 2006 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 18)) Ausfuhr F61 Bevorratung und Bunkerung F65 Vereinfachte Erstellung von Zollanmeldungen gemäß Artikel 177 des Zollkodex für Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs fallen F75 Waren, die im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten versandt werden (Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex) F76 Ersatzwaren, die von einem Zolllager aus ausgeführt wurden (4) Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 5).)
