Artikel 144 Schlussmethode(Artikel 74 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Zur Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 74 Absatz 3 des Zollkodex ist eine angemessene Flexibilität bei der Anwendung des Artikels 70 und des Artikels 74 Absatz 2 des Zollkodex geboten. Der so ermittelte Zollwert soll möglichst auf schon früher ermittelten Zollwerten beruhen. (2) Kann kein Zollwert nach Absatz 1 ermittelt werden, sind andere geeignete Methoden heranzuziehen. In diesem Fall dürfen die Zollwerte nicht zur Grundlage haben: a)den Verkaufspreis in der Union von Waren, die in der Union hergestellt worden sind; b)ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten für die Zollbewertung heranzuziehen ist; c)den Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland; d)andere Herstellungskosten als jene, die als errechnete Werte für gleiche oder ähnliche Waren gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex ermittelt wurden; e)Preise zur Ausfuhr in ein Drittland; f)Mindestzollwerte; g)willkürliche oder fiktive Werte.
