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Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-IA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Anhang 22-15 Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden. ERKLÄRUNG Der Unterzeichner erklärt, dass die in diesem Dokument aufgeführten .............................. 1) Waren Ursprungserzeugnisse ................................. 2) sind und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit ................................... 3) entsprechen. Er erklärt Folgendes 4): Kumulierung angewendet mit ................................... (Name des Landes/der Länder) Keine Kumulierung angewendet Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich erlangten Belege zur Verfügung zu stellen. ....................................................... 5) ....................................................... 6) ....................................................... 7) 1) Sind nur bestimmte der aufgeführten Waren betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen: "................... dass die in diesem Dokument angeführten und mit ................. gekennzeichneten Waren Ursprungserzeugnisse .................". 2) Europäische Union, Land, Ländergruppe oder Gebiet, in der/dem die Waren ihren Ursprung haben. 3) Land, Ländergruppe oder Gebiet. Wenn die Präferenzursprungseigenschaft eines Erzeugnisses aus einem Land, einer Ländergruppe oder einem Gebiet nach mehr als einer Ursprungsregel erlangt werden kann, geben die Lieferanten den Rechtsrahmen an, der zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde (also das PEM-Übereinkommen und/oder die Übergangsregeln für den Ursprung). Handelt es sich bei dem Land, der Ländergruppe oder dem Gebiet um eine Vertragspartei des PEM-Übereinkommens und fehlt die Angabe des Rechtsrahmens, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass laut Lieferantenerklärung das PEM-Übereinkommen zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde. Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. November 2022, ABl. Nr. L 309 vom 30.11.2022 S. 1 4) Nur auszufüllen - soweit erforderlich - für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft im Rahmen präferenzieller Handelsbeziehungen mit einem der Länder mit dem die Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung Anwendung findet. 5) Ort und Datum. 6) Name und Stellung in der Firma. 7) Unterschrift.