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Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-IA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Artikel 188 Änderung und Ungültigerklärung einer summarischen Eingangsanmeldung(Artikel 129 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Für die Einreichung eines Antrags auf Änderung oder Ungültigerklärung einer summarischen Eingangsanmeldung oder der darin enthaltenen Angaben ist das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System zu verwenden. Beantragen mehrere Personen eine Änderung oder Ungültigerklärung der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung, so kann jede dieser Personen nur die Änderung oder Ungültigerklärung der von ihr gemachten Angaben beantragen. (2) Die Zollbehörden teilen der Person, die den Antrag auf Änderung oder Ungültigkeitserklärung gestellt hat, umgehend mit, ob sie den Antrag registrieren oder ablehnen. DEAmtsblatt der Europäischen Union 30.6.2020 L 206/17 Werden die Änderungen oder die Ungültigerklärung der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung von einer Person eingereicht, die nicht mit dem Beförderer identisch ist, benachrichtigen die Zollbehörden auch den Beförderer, sofern dieser um eine Benachrichtigung ersucht hat und Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 182 Absatz 1 hat. (3) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zulassen, dass Anträge auf Änderung oder Ungültigerklärung der Angaben in einer summarischen Eingangsanmeldung, die über das in Artikel 182 Absatz 2 genannte elektronische System eingereicht wurde, mit anderen Mitteln als den in Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex genannten elektronischen Datenverarbeitungstechniken eingereicht werden. (*) (*) Laut Verordnung (EU) 2020/893 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2020, ABl. Nr. L 206 vom 30.06.2020 S. 8