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Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-IA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Anhang 23-02 Liste der Waren gemäß Artikel 142 Absatz 6 Ermittlung des Zollwerts bestimmter im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführter verderblicher Waren gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex 1.Die nachfolgende Tabelle enthält die Liste der Waren und die jeweiligen Zeiträume, für die von der Europäischen Kommission ein Preis je Einheit veröffentlicht wird, auf dessen Grundlage der Zollwert von nur im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführtem Obst und Gemüse (ganze Früchte) einer bestimmten Sorte zu ermitteln ist. In einem solchen Fall ist die Zollanmeldung in Bezug auf die Ermittlung des Zollwertes endgültig. 2.Zur Ermittlung des Zollwerts der im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführten Waren dieses Anhangs wird für jede Ware ein Preis je Einheit von 100 kg netto festgelegt. Dieser Preis gilt für die Einfuhr dieser Waren in die Union als repräsentativ. 3.Die Preise je Einheit werden jeweils für einen Zeitraum von 14 Tagen zur Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren verwendet, wobei diese Zeiträume stets an einem Freitag beginnen. Der Bezugszeitraum für die Festsetzung der Preise je Einheit ist der vorausgegangene 14-Tage-Zeitraum, der am Donnerstag vor der Woche endet, in der die neuen Preise je Einheit festgesetzt werden. Unter besonderen Umständen kann die Kommission beschließen, die Geltungsdauer um weitere 14 Tage zu verlängern. Die Mitgliedstaaten werden über einen solchen Beschluss umgehend unterrichtet. 4.Die Preise je Einheit, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission angeben, werden auf der Grundlage der Bruttoerträge aus dem Verkauf dieser Waren auf der ersten Handelsstufe nach der Einfuhr berechnet. Davon ist Folgendes abzuziehen: eine Vermarktungsspanne für die Handelszentren, die im Zollgebiet anfallenden Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängende Kosten, Einfuhrabgaben und andere nicht in den Zollwert einzubeziehende Abgaben. Die Preise je Einheit werden in Euro mitgeteilt. Gegebenenfalls ist der in Artikel 146 genannte Umrechnungskurs zu verwenden. 5.Für die gemäß Nummer 4 abzuziehenden Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängenden Kosten können die Mitgliedstaaten Pauschalsätze festsetzen. Diese Pauschalsätze und die Methoden ihrer Berechnung sind der Europäischen Kommission mitzuteilen. 6.Die Preise werden der Europäischen Kommission (GD TAXUD) spätestens bis 12 Uhr mittags des Montags der Woche mitgeteilt, in der sie von der Europäischen Kommission veröffentlicht werden. Ist dieser Tag ein arbeitsfreier Tag, so erfolgt die Mitteilung am vorangehenden Arbeitstag. In der Mitteilung an die Europäische Kommission werden zudem die ungefähren Mengen der Waren angegeben, für die die Preise je Einheit berechnet wurden. 7.Nach Eingang der Mitteilung über die Preise je Einheit bei der Europäischen Kommission werden diese überprüft und anschließend im TARIC veröffentlicht. Die Preise je Einheit gelten nur nach entsprechender Veröffentlichung durch die Europäische Kommission. 8.Die Europäische Kommission kann beschließen, für eine oder mehrere Waren die Preise je Einheit abzulehnen und somit auch nicht zu veröffentlichen, wenn diese Preise erheblich von den vorherigen veröffentlichten Preisen abweichen, wobei mengenabhängige und saisonbedingte Schwankungen besondere Berücksichtigung finden. Zur Lösung solcher Fälle wird die Europäische Kommission gegebenenfalls Erkundigungen bei den zuständigen Zollbehörden einholen. 9.Zur Unterstützung dieses Verfahrens übermitteln die Mitgliedstaaten jährlich vor dem 30. September auf das Vorjahr bezogene Einfuhrstatistiken für die in der nachfolgenden Tabelle enthaltenen Waren. Aus diesen Statistiken geht hervor, welche Mengen der einzelnen Waren insgesamt eingeführt wurden und wie hoch der Anteil der im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführten Waren ist. 10.Auf der Grundlage dieser Statistiken wird die Europäische Kommission festlegen, welche Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, für die einzelnen Waren die Preise je Einheit für das folgenden Jahr zu übermitteln, wobei diese darüber bis spätestens 30. November in Kenntnis gesetzt werden. Liste der Waren gemäß Artikel 142 Absatz 6 KN-(TARIC)-Code Warenbezeichnung Geltungsdauer 0701 90 50 Frühkartoffeln 1.1. bis 30.6. 0703 10 19 Speisezwiebeln, ausgenommen Steckzwiebeln 1.1. bis 31.12. 0703 20 00 Knoblauch 1.1. bis 31.12. 0708 20 00 Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.) 1.1. bis 31.12. 0709 20 00 10 Spargel - grüner 1.1. bis 31.12. 0709 20 00 90 Spargel - anderer 1.1. bis 31.12. 0709 60 10 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack 1.1. bis 31.12. 0714 20 10 Süßkartoffeln, frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr 1.1. bis 31.12. 0804 30 00 90 Ananas - andere als getrocknet 1.1. bis 31.12. 0804 40 00 10 Avocadofrüchte - frisch 1.1. bis 31.12. 0805 10 22 0805 10 24 0805 10 28 Süßorangen, frisch 1.6. bis 30.11. 0805 21 10 10 0805 21 90 11 0805 21 90 91 Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), frisch 1.3. bis 31.10.   0805 22 00 11 Monreales und Satsumas - frisch 1.3. bis 31.10. 0805 22 00 20 Clementinen (andere als Monreales), frisch 1.3. bis 31.10. 0805 29 00 11 0805 29 00 21 0805 29 00 91 Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch 1.3. bis 31.10. 0805 40 00 11 0805 40 00 31 Pampelmusen und Grapefruits, frisch - weiß 1.1. bis 31.12. 0805 40 00 19 0805 40 00 39 Pampelmusen und Grapefruits, frisch - rosa 1.1. bis 31.12. 0805 50 90 10 Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch 1.1. bis 31.12. 0806 10 10 Tafeltrauben 21.11. bis 20.7. 0807 11 00 Wassermelonen 1.1. bis 31.12. 0807 19 00 50 Amarillo, Cuper, Honey Dew (einschließlich Cantalene), Onteniente, Piel de Sapo, (einschließlich Verde Liso), Rochet, Tendral, Futuro 1.1. bis 31.12. 0807 19 00 90 Andere Melonen 1.1. bis 31.12. 0808 30 90 10 Birnen Nashi (Pyrus pyrifolia) und Ya (Pyrus bretscheideri) 1.5. bis 30.6. 0808 30 90 00 Birnen der Sorte Nashi (Pyrus pyrifolia) und der Sorte Ya (Pyrus bretscheideri) 1.5. bis 30.6. 0808 30 90 90 Birnen, andere 1.5. bis 30.6. 0809 10 00 Aprikosen/Marillen 1.1. bis 31.5. 1.8. bis 31.12. 0809 30 10 Brugnolen und Nektarinen 1.1. bis 10.6. 1.10. bis 31.12. 0809 30 90 Pfirsiche 1.1. bis 10.6. 1.10. bis 31.12. 0809 40 05 Pflaumen 1.10. bis 10.6. 0810 10 00 Erdbeeren 1.1. bis 31.12. 0810 20 10 Himbeeren 1.1. bis 31.12. 0810 50 00 Kiwifrüchte 1.1. bis 31.12. (*)Laut Verordnung (EU) 2020/893 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2020, ABl. Nr. L 206 vom 30.06.2020 S. 8