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Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-IA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Anhang 22-06A Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer für die Zwecke der Registrierung von Ausführern der Mitgliedstaaten       (1) Erfolgen Anträge auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer oder andere Formen des Informationsaustauschs zwischen den registrierten Ausführern und den zuständigen Behörden in den begünstigten Ländern bzw. den Zollbehörden in den Mitgliedstaaten mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung, so wird die Unterschrift und der Stempel in den Feldern 5, 6 und 7 durch eine elektronische Authentifizierung ersetzt.