Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-IA)
BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok
Artikel 65 Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Die Zollbehörden leisten einander Amtshilfe bei der Überprüfung der Richtigkeit der in Lieferantenerklärungen gemachten Angaben.