Artikel 23 Maßnahmen zur Gewährleistung einer korrekten und einheitlichen zolltariflichen Einreihung, Ursprungsbestimmung oder Zollwertermittlung (*)(Artikel 34 Absatz 10 des Zollkodex) Artikel 35 Zollkodex) (1) Die Kommission unterrichtet die Zollbehörden unverzüglich über die Aussetzung des Erlasses von vZTA- und vUA-Entscheidungen nach Artikel 34 Absatz 10 Buchstabe a des Zollkodex und von vZWA-Entscheidungen nach Artikel 20a Absatz 7 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, a)wenn die Kommission festgestellt hat, dass Entscheidungen nicht korrekt oder nicht einheitlich sind; b)wenn die Zollbehörden der Kommission Fälle vorgelegt haben, in denen es ihnen nicht gelungen ist, innerhalb von höchstens 90 Tagen ihre Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die korrekte und einheitliche zolltarifliche Einreihung, Ursprungsbestimmung oder Zollwertermittlung beizulegen. Für Waren, die unter Buchstabe a oder b fallen, treffen Zollbehörden ab dem Tag, an dem die Kommission die Zollbehörden von der Aussetzung unterrichtet hat, so lange keine Entscheidungen über verbindliche Auskünfte, bis die korrekte und einheitliche zolltarifliche Einreihung, Ursprungsbestimmung oder Zollwertermittlung gewährleistet ist. (2) Die Kommission organisiert so bald wie möglich und spätestens innerhalb von 120 Tagen nach der in Absatz 1 genannten Unterrichtung durch die Kommission eine Konsultation auf Unionsebene über die korrekte und einheitliche zolltarifliche Einreihung, Ursprungsbestimmung oder Zollwertermittlung. (3) Die Kommission unterrichtet die Zollbehörden unverzüglich, wenn eine Aussetzung aufgehoben wird. (4) Für die Zwecke der Absätze 1, 2 und 3 gelten vUA-Entscheidungen als nicht einheitlich, wenn danach verschiedener Ursprung gilt für Waren, a)die zur gleichen Tarifposition gehören und deren Ursprung nach den gleichen Ursprungsregeln festgestellt wurde und b)die unter den gleichen Bedingungen unter Nutzung des gleichen Herstellungsverfahrens und gleichwertiger Materialien insbesondere in Bezug auf den Besitz oder das Fehlen der Ursprungseigenschaft gewonnen wurden. (5) Für die Zwecke der Absätze 1, 2 und 3 gelten vZWA-Entscheidungen als nicht einheitlich, wenn darin unter gleichen oder ähnlichen Umständen unterschiedliche Methoden für die Zollwertermittlung oder unterschiedliche Kriterien für die Ermittlung des Zollwerts vorgesehen sind. (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 15. April 2024, Abl. Nr. L 2024/1071
