Unterabschnitt 2 Registrierung von Personen Artikel 6 Zuständige Zollbehörde(Artikel 9 des Zollkodex) Die Mitgliedstaaten benennen die für die Registrierung zuständigen Zollbehörden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Namen und Anschrift dieser Behörden mit. Die Kommission veröffentlicht diese Information im Internet.
