Kapitel 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Artikel 216 Elektronisches System für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex) Für die Verabeitung und den Austausch von Informationen über die Überführung von Waren in ein Zollverfahren werden gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex entwickelte elektronische Systeme verwendet. Absatz 1 findet ab den jeweiligen Zeitpunkten der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme bzw. der Inbetriebnahme der Systeme EU-ZK Besondere Verfahren und EU-ZK AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Anwendung.
