Artikel 20 Überwachung von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte (*)(Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex) Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten für unter eine Entscheidung über verbindliche Auskünfte fallende Waren durch den Inhaber dieser Entscheidung oder für dessen Rechnung wird dieser Umstand in der Zollanmeldung unter Nennung der Referenznummer der Entscheidung angegeben.(*) (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. November 2022, ABl. Nr. L 309 vom 30.11.2022 S. 1
