Anhang 22-06 Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer für die Zwecke der Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz und der Türkei 1) (1) Der vorliegende Antrag gilt gleichermaßen für die APS-Systeme von vier Rechtsordnungen: der Union (EU), Norwegens, der Schweiz und der Türkei (im Folgenden die ,Rechtsordnungen'). Es ist jedoch zu beachten, dass die APS-Systeme dieser Rechtsordnungen unterschiedliche Länder und Erzeugnisse abdecken können. Daher ist eine Registrierung nur für Ausfuhren gemäß den APS-Systemen wirksam, nach denen Ihr Land als begünstigtes Land gilt. (2) Erfolgen Anträge auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer oder andere Formen des Informationsaustauschs zwischen den registrierten Ausführern und den zuständigen Behörden in den begünstigten Ländern bzw. den Zollbehörden in den Mitgliedstaaten mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung, so wird die Unterschrift und der Stempel in den Feldern 5, 6 und 7 durch eine elektronische Authentifizierung ersetzt.
