Artikel 286a Versorgung der Streitkräfte des Mitgliedstaats mit den EU-Vordrucken 302(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex) Die benannte Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats stellt den in ihrem Gebiet stationierten Streitkräfte des Mitgliedstaats die EU-Vordrucke 302 zur Verfügung, die: a)durch Stempelabdruck dieser Zollstelle und die Unterschrift eines Bediensteten dieser Zollstelle vorausgefertigt sind; b)mit einer Seriennummer versehen sind; c)die vollständige Anschrift dieser benannten Stelle für die Rücksendung der Rückscheine des EU-Vordrucks 302 aufweisen. (*) (*)Laut Verordnung (EU) 2020/893 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2020, ABl. Nr. L 206 vom 30.06.2020 S. 8
