Artikel 21 Elektronisches System für Anträge und Entscheidungen in Bezug auf verbindliche Auskünfte (*)(Artikel 16 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 5 und Artikel 56 Absatz 5 des Zollkodex) (1) Für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen auf Erteilung verbindlicher Auskünfte und entsprechenden Entscheidungen oder mit späteren Vorgängen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten, wird ein für diesen Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System verwendet. (2) Zollbehörden stellen Informationen über Anträge auf Erteilung verbindlicher Auskünfte und entsprechende Entscheidungen unverzüglich und spätestens innerhalb von sieben Tagen, nachdem sie die fraglichen Informationen erhalten haben, über das in Absatz 1 genannte elektronische System zur Verfügung. (3) Die in Artikel 55 genannte Überwachung erstreckt sich auf Daten, die für die Überwachung der Verwendung von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte relevant sind. (4) Die Zollbehörde, bei der der Antrag gestellt wurde und die die Entscheidung über verbindliche Auskünfte erlassen hat, teilt über das in Absatz 1 genannte elektronische System mit, ob eine verlängerte Verwendungsdauer der Entscheidung über verbindliche Auskünfte gewährt wurde, wann die verlängerte Verwendungsdauer endet und für welche Warenmengen sie gilt. (5) Die Kommission leitet die Ergebnisse der in Absatz 3 genannten Überwachung regelmäßig an die Mitgliedstaaten weiter, um die Zollbehörden bei der Überwachung der Einhaltung der sich aus der Entscheidung über verbindliche Auskünfte ergebenden Verpflichtungen zu unterstützen. (6) Eine EU-weit harmonisierte, von der Kommission und den Mitgliedstaaten einvernehmlich konzipierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte dient dem Informationsaustausch im Zusammenhang mit Anträgen auf Erteilung verbindlicher Auskünfte und entsprechenden Entscheidungen. (7) Bei der Bearbeitung eines Antrags auf eine Entscheidung über verbindliche Auskünfte geben die Zollbehörden den Status des Antrags in dem in Absatz 1 genannten elektronischen System an. (8) Bis zum Anfangsdatum der ersten Phase der Anpassung des Systems gemäß Absatz 1 und des Systems gemäß Artikel 56 überwachen die Zollbehörden die Verwendung der Entscheidungen über verbindliche Auskünfte im Rahmen der Zollkontrollen oder der nachträglichen Kontrollen gemäß den Artikeln 46 und 48 des Zollkodex. Abweichend von Absatz 5 ist die Kommission bis zu diesem Anfangsdatum nicht verpflichtet, Ergebnisse der in Absatz 3 genannten Überwachung an die Mitgliedstaaten weiterzuleiten. (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 15. April 2024, Abl. Nr. L 2024/1071
