Unterabschnitt 5 Versand von im Postsystem beförderten Waren Artikel 288 Beförderung von Nicht-Unionswaren in Postsendungen im externen Versandverfahren(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe f des Zollkodex) Werden Nicht-Unionswaren im externen Versandverfahren gemäß Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe f des Zollkodex befördert, tragen die Postsendung und alle Begleitdokumente einen Klebezettel gemäß Anhang 72-01.
