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Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-IA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Anhang A Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen (Artikel 2 Absatz 1) (*) (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. Februar 2024, ABl. Nr. L 2024/250 Titel I Allgemeine Bestimmungen Titel I Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 Allgemeine Anmerkungen zur Auslegung 1.Die vorliegenden Anmerkungen gelten für alle Titel dieses Anhangs. 2.Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenanforderungen in diesem Anhang gelten in Verbindung mit den Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen gemäß Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. 3.Die Formate und die Codes, die in diesem Anhang festgelegt sind, gelten sowohl für Anträge und Entscheidungen, die mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden, als auch für Anträge und Entscheidungen in Papierform. 4.Titel II enthält die Formate, Kardinalitäten und gegebenenfalls Verweise auf Codelisten für die Datenelemente für Anträge und Entscheidungen. 5.Sind Informationen in einem Antrag oder in einer Entscheidung, die Gegenstand von Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind, in Form von Codes anzugeben, so ist die Codeliste in Titel III des vorliegenden Anhangs anzuwenden. 6.Der Umfang eines Datenelements darf für den Antragsteller kein Hindernis darstellen, ausreichende Informationen bereitzustellen. Passen die erforderlichen Einzelheiten nicht in ein bestimmtes Datenelementformat, sind Anlagen zu verwenden. 7.Der Begriff ,Art/Länge' in den Erläuterungen zu einem Attribut zeigt die Anforderungen für Datenart und Datenlänge an. Die Codes für die Datenarten sind: a alphabetisch n numerisch an alphanumerisch Die Zahl nach dem Code zeigt die zulässige Datenlänge an. Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Zeichen haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalzahlen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt. Beispiele für Feldlängen und Formate: a1 1 Buchstabe, festgelegte Länge n2 2 Ziffern, festgelegte Länge an3 3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge a..4 bis zu 4 Buchstaben n..5 bis zu 5 Ziffern an..6 bis zu 6 alphanumerische Zeichen n..7,2 bis zu 7 Ziffern, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position 8.Folgende Abkürzungen und Akronyme werden in diesem Anhang verwendet: Abkürzung/Akronym Bedeutung D.E. Datenelement n.a. Nicht anwendbar n. z. nicht zutreffend Art. Artikel Abs. Absatz UZK Zollkodex der Union - Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union UZK-DelR Delegierter Rechtsakt zum Zollkodex - Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union UZK-DuR Durchführungsrechtsakt zum Zollkodex - Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union 9.Die Kardinalität bezeichnet die höchstmögliche Anzahl von Wiederholungen eines bestimmten Datenelements innerhalb des betreffenden Antrags oder der betreffenden Entscheidung. 10.Es werden folgende Verweise auf Codelisten, die in internationalen Normen oder in Unionsrechtsakten festgelegt sind, verwendet:   Kurzbezeichnung Quelle Definition 1. Währungscode ISO 4217 Dreistelliger alphabetischer Code gemäß der Internationalen Norm ISO 4217 2. GEONOM-Code Verordnung (EU) 2020/1470 der Kommission Die alphabetischen Codes der Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden Codes ISO Alpha 2 (a2), sofern sie mit den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (1) vereinbar sind. Im Zusammenhang mit Versandverfahren oder Anträgen und Entscheidungen, die Länder betreffen, die keine EU-Mitgliedstaaten, aber Vertragsparteien von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung sind, ist der Ländercode nach ISO 3166 Alpha 2 zu verwenden; der Ländercode für Nordirland ist ,XI'. 3. UN/LOCODE UN/ECE-Empfehlung Nr. 16 UN/LOCODE gemäß der Definition der Empfehlung Nr. 16 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa 4. Sprachencode ISO 639-1 Codes ISO Alpha 2 gemäß der Definition in ISO 639-1 von 2002 5. HS-Code Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates Gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif Die zu verwendenden Codes sind in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates veröffentlicht. 6. KN-Code Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates Gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif Die zu verwendenden Codes sind in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates veröffentlicht. 7. TARIC-Code Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates Gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif Die Codes sind über die TARIC-Veröffentlichungen auf der Website der GD TAXUD einzusehen. 8. TARIC-Zusatzcode Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates Gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif Die Codes sind über die TARIC-Veröffentlichungen auf der Website der GD TAXUD (Unionscodes) bzw. über die Websites der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten (nationale Codes) einzusehen. 9. TARIC-Maßnahmentyp Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates Gemäß der Definition in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif Die TARIC-Maßnahmentypen sind über die TARIC-Veröffentlichungen auf der Website der GD TAXUD einzusehen. (1) ABl. L 334 vom 13.10.2020, S. 2. 11.Die Datenanforderungen sowie die verschiedenen Formate, Kardinalitäten und geltenden Codes, die in bestimmten Spalten zu verwenden sind (Datensätze, die sich auf bestimmte Anträge oder Entscheidungen beziehen) werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten (Phasen) in Kraft treten, je nach der Planung für die Verfügbarkeit der Upgrades der IT-Systeme oder der Entwicklung von IT-Systemen. Die entsprechenden Phasen sind in Anhang A Titel I Abschnitt 2 (Tabelle - Legende) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1) angegeben.