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Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-IA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Anhang 22-16 Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden. ERKLÄRUNG Der Unterzeichner erklärt, dass die die nachstehend bezeichneten Waren: ....................................................... 1) ....................................................... 2) die regelmäßig an ................................. 3) geliefert werden, Ursprungserzeugnisse ...................................... 4) sind und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit ........................................... 5) entsprechen. Er erklärt Folgendes 6): Kumulierung angewendet mit ................................... (Name des Landes/der Länder) Keine Kumulierung angewendet Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Waren im Zeitraum vom: ............................. bis ............................. 7). Der Unterzeichner verpflichtet sich, ............................. umgehend zu unterrichten, wenn diese Erklärung ihre Geltung verliert. Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich erlangten Belege zur Verfügung zu stellen. ....................................................... 8) ....................................................... 9) ....................................................... 10) 1) Bezeichnung. 2) Handelsübliche Bezeichnung auf Rechnungen, zB Modellnummer. 3) Name der Firma, an die die Waren geliefert werden. 4) Europäische Union, Land, Ländergruppe oder Gebiet, in der/dem die Waren ihren Ursprung haben. 5) Land, Ländergruppe oder Gebiet. Wenn die Präferenzursprungseigenschaft eines Erzeugnisses aus einem Land, einer Ländergruppe oder einem Gebiet nach mehr als einer Ursprungsregel erlangt werden kann, geben die Lieferanten den Rechtsrahmen an, der zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde (also das PEM-Übereinkommen und/oder die Übergangsregeln für den Ursprung). Handelt es sich bei dem Land, der Ländergruppe oder dem Gebiet um eine Vertragspartei des PEM-Übereinkommens und fehlt die Angabe des Rechtsrahmens, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass laut Lieferantenerklärung das PEM-Übereinkommen zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde. Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. November 2022, ABl. Nr. L 309 vom 30.11.2022 S. 1 6) Nur auszufüllen - soweit erforderlich - für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft im Rahmen präferenzieller Handelsbeziehungen mit einem der Länder mit dem die Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung Anwendung findet. 7) Angabe des Anfangs- und des Ablaufdatums. Die Geltungsdauer der Lieferantenerklärung darf 24 Monate nicht überschreiten. 8) Ort und Datum der Ausfertigung. 9) Name und Stellung in der Firma sowie deren Bezeichnung und Anschrift. 10) Unterschrift.