12 01 000 000 Vorpapiere 12 01 001 000 Referenznummer Hier ist die Identifikationsnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis anzugeben, anhand deren das Dokument zu erkennen ist. Wird die MRN als Vorpapier ausgewiesen, muss die Referenznummer wie folgt strukturiert sein: Feld Inhalt Format Beispiele 1 Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Anmeldung (JJ) n2 21 2 Kennung des Landes, in dem die Anmeldung/der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren/die Mitteilung vorgenommen wurden (ISO-Alpha-2-Ländercode) a2 RO 3 Eindeutige Kennung für Nachricht pro Jahr und Land an 12 9876AB889012 4 Verfahrenskennung a1 B 5 Prüfziffer an1 1 Felder 1 und 2 - siehe vorstehende Erläuterung In Feld 3 ist eine Kennung für die betreffende Nachricht einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jeder in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres bearbeiteten Nachricht eine eindeutige Nummer im Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren zugewiesen werden. Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennziffer der zuständigen Zollstelle umfasst, können die ersten sechs Zeichen dafür verwenden. In Feld 4 ist eine in der nachstehenden Tabelle festgelegte Kennung des Verfahrens einzugeben. In Feld 5 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden. In Feld 4 ,Verfahrenskennung' zu verwendende Codes: Code Verfahren A Nur Ausfuhr B Ausfuhranmeldung und summarische Ausgangsanmeldung C Nur summarische Ausgangsanmeldung D Wiederausfuhrmitteilung E Versendung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten J Nur Versandanmeldung K Versandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung L Versandanmeldung und summarische Eingangsanmeldung M Versandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung und summarische Eingangsanmeldung P Nachweis des zollrechtlicher Status von Unionswaren/Warenmanifest R Nur Einfuhranmeldung S Einfuhranmeldung und summarische Eingangsanmeldung T Nur summarische Eingangsanmeldung U Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung V Verbringen von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten W Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung und summarische Eingangsanmeldung Z Ankunftsmeldung 12 01 002 000 Art Vorpapiere müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden. Das Verzeichnis der Unterlagen mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten. 12 02 000 000 Zusätzliche Information 12 02 008 000 Code Für zusätzliche Informationen aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen: Code 0xxxx - Kategorie ,allgemein' Code 1xxxx - Einfuhr Code 2xxxx - Versandverfahren Code 3xxxx - Ausfuhr Code 9xxxx - Sonstiges Code Rechtsgrundlage Sachverhalt Zusätzliche Informationen 00100 Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Antrag auf Bewilligung der Inanspruchnahme eines anderen besonderen Verfahrens als des Versandverfahrens auf der Grundlage der Zollanmeldung ,Vereinfachte Bewilligung' 00700 Artikel 176 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Erledigung der aktiven Veredelung ,AV' und einschlägige Bewilligungs- oder INF-Nummer 00800 Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Erledigung der aktiven Veredelung (besondere handelspolitische Maßnahmen) ,AV HPM' 00900 Artikel 238 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Erledigung der vorübergehenden Verwendung ,VV' und einschlägige Bewilligungsnummer 01000 Artikel 36 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen von 1961 Das persönliche Gepäck eines Diplomaten ist von der Überprüfung ausgenommen ,Diplomatengut - von der Überprüfung befreit' 10600 Anhang B Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das ,an Order und blanko indossiert' ist, bei summarischen Eingangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist ,Empfänger unbekannt' 20100 Artikel 18 des ,gemeinsamen Versandverfahrens' (1) Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens oder Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus der Union 20200 Artikel 18 des ,gemeinsamen Versandverfahrens' Abgabenpflichtige Ausfuhr aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens oder abgabenpflichtige Ausfuhr aus der Union 20300 Artikel 18 des ,gemeinsamen Versandverfahrens' Ausfuhr ,Ausfuhr' 30300 Artikel 254 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex Ausfuhr von Waren im Rahmen der Endverwendung ,EV' 30500 Artikel 329 Antrag, dass die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung aus dem Zollgebiet der Union übernommen werden, die Ausgangszollstelle ist Ausgangszollstelle 30600 Anhang B Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das ,an Order und blanko indossiert' ist, bei summarischen Ausgangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist ,Empfänger unbekannt' 30700 Artikel 160 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Antrag auf Auskunftsblatt INF3 ,INF3' 98200 Artikel 199 Absatz 4 Wenn der Nachweis für Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren mit einer Umschließung verwendet wird, die nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren hat Wenn der Nachweis für Waren mit dem,N-Umschließungen' mit einer Umschließung verwendet wird, die nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren hat 99210 Artikel 199 Absatz 5 Das T2L bzw. T2LF, das Warenmanifest und die Rechnung bzw. das Beförderungspapier, die als Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet werden, werden nachträglich ausgestellt ,Nachträglich a (1) Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2). 12 03 000 000 Unterlage 12 03 002 000 Art a)Zusammen mit der Anmeldung vorgelegte Unions- oder internationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Identifikationsnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten b)Zusammen mit der Anmeldung vorgelegte nationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Identifikationsnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats. 12 04 000 000 Zusätzliche Referenz 12 04 002 000 Art a) Zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden. Das Verzeichnis der zusätzlichen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten. b)Zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Identifikationsnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats. 12 05 000 000 Beförderungspapier 12 05 002 000 Art Beförderungspapiere müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden. Das Verzeichnis der Beförderungspapiere mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten. 12 11 000 000 Lager 12 11 002 000 Art Kennzeichen für die Lagerart: Code Beschreibung R Öffentliches Zolllager Typ I S Öffentliches Zolllager Typ II T Öffentliches Zolllager Typ III U Privates Zolllager V Verwahrungslager für die vorübergehende Verwahrung von Waren Ja Anderes als Zolllager Z Freizone 12 13 000 000 Art des Nachweisantrags Code Beschreibung 1 Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerks 2 Antrag auf Registrierung 13 01 000 000 Ausführer 13 01 017 000 Identifikationsnummer Eine der Union mitgeteilte eindeutige Drittlands-Identifikationsnummer hat folgende Struktur: Feld Inhalt Format 1 Ländercode a2 2 Eindeutige Kennzeichnung in einem an..15 Ländercode: Zu verwenden ist der in Titel I festgelegte Ländercode für D.E. 13 01 018 020 (Ausführer Adresse Land). 13 02 000 000 Versender 13 02 028 000 Art der Person Folgende Codes sind zu verwenden: Code Beschreibung 1 natürliche Person 2 juristische Person 3 Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, jedoch nach Unions- oder einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten 13 02 029 000 Kommunikation 13 02 029 002 Art Folgende Codes sind zu verwenden: Code Beschreibung EM E-Mail TE Telefon 13 06 000 000 Vertreter 13 06 030 000 Status Der Status des Vertreters ist mit einem der folgenden Codes anzugeben: Code Beschreibung 2 Vertreter (direkte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex) 3 Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex) 13 14 000 000 Zusätzliche Wirtschafsbeteiligte in der Lieferkette 13 14 031 000 Funktion Folgende Parteien können angegeben werden: Funktionscode Partei Beschreibung CS Sammelladungsspediteur Spediteur, der (in einem Konsolidierungsverfahren) kleinere Einzelsendungen zu einer größeren Sendung zusammenfasst, die einer Gegenpartei gesendet wird, die die konsolidierte Sendung in ihre ursprünglichen Komponenten aufteilt FW Spediteur Partei, die Waren befördert MF Hersteller Partei, die Waren herstellt WH Lagerhalter Partei, die die Verantwortung für eingelagerte Waren übernimmt 13 15 000 000 Ergänzender Anmelder 13 15 032 000 Art des ergänzenden Datensatzes Folgende Arten von Datensätzen können verwendet werden: Art Beschreibung 1 Datensatz auf Einzelebene 2 Datensatz unterhalb der Einzelebene 13 16 000 000 Zusätzlicher steuerlicher Verweis 13 16 031 000 Funktion Folgende Parteien können angegeben werden: Funktionscode Partei Beschreibung FR1 Einführer Person oder Personen, die im Mitgliedstaat der Einfuhr gemäß Artikel 201 der Richtlinie 2006/112/EG als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmt oder anerkannt ist bzw. sind FR2 Erwerber Schuldner der Mehrwertsteuer auf den unionsinternen Erwerb von Gegenständen gemäß Artikel 200 der Richtlinie 2006/112/EG FR3 Steuervertreter Vom Einführer benannter steuerlicher Vertreter, der die Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Einfuhr schuldet FR4 Inhaber der Zahlungsaufschubsbewilligung Steuerpflichtiger oder Steuerschuldner oder andere Person, dem bzw. der ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2006/112/EG gewährt wurde FR5 Verkäufer (IOSS) Steuerpflichtiger, der die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG nutzt und Inhaber der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gemäß Artikel 369q jener Richtlinie ist FR7 Steuerpflichtiger oder Steuerschuldner Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen oder Steuerschuldners in Fällen, in denen die Entrichtung der Mehrwertsteuer nach Artikel 211 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeschoben wird EC1**** Zugelassener Lagerinhaber**** Einmalige Verbrauchsteuernummer gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates zur Identifizierung des zugelassenen Lagerinhabers, an den die verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung versandt werden**** EC2**** Registrierter Empfänger**** Einmalige Verbrauchsteuernummer gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 zur Identifizierung des registrierten Empfängers, an den die verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung versandt werden**** EC3**** Registrierter Versender**** Einmalige Verbrauchsteuernummer gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 zur Identifizierung des registrierten Versenders für die Beförderung unter Steueraussetzung**** Die dritte Stelle des Funktionscodes stimmt mit dem im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 612/2013 definierten Code Wirtschaftsbeteiligter (Art) überein. 13 16 034 000 Identifikationsnummer für Steuerzwecke**** Die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer hat folgende Struktur: Feld Inhalt Format 1 Kennung des Ausstellungsmitgliedstaats (Code ISO 3166 Alpha 2; Griechenland kann EL verwenden) a2 2 Individuelle Nummer, die die Mitgliedstaaten zur Identifikation der Steuerpflichtigen gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG zuweisen an..15 Werden die Waren im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, so ist die zur Verwendung im Rahmen dieser Regelung erteilte spezielle Mehrwertsteuernummer anzugeben. Die IOSS-Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer muss folgendes Format haben: IMxxxyyyyyyz; hierbei ist: xxx der 3-stellige numerische ISO-Code des Mitgliedstaats der Identifizierung, yyyyyy die von diesem Mitgliedstaat zugewiesene 6-stellige Nummer, und z eine Prüfziffer. Die SEED-Nummer ist gemäß den Vorgaben von Anhang II Codeliste 1 der Durchführungsverordnung (EU) 612/2013 der Kommission aufgebaut, und zwar folgendermaßen: **** Feld**** Inhalt**** Format**** 1 Kennung (Ländercode) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission; abweichend hiervon darf Griechenland EL verwenden**** a2**** 2 Auf nationaler Ebene vergebener einmaliger Code**** an11**** 14 01 000 000 Lieferbedingungen 14 01 035 000 INCOTERMS-Code Folgende Codes und Angaben sind einzutragen: Incoterms-Code Incoterms - ICC/ECE Bedeutung Anzugebender Ort Codes für alle Beförderungsarten EXW (Incoterms 2020) Ab Werk Vereinbarter Ort der Lieferung FCA (Incoterms 2020) Frei Frachtführer Vereinbarter Ort der Lieferung CPT (Incoterms 2020) Fracht bezahlt bis Vereinbarter Bestimmungsort CIP (Incoterms 2020) Fracht und Versicherung bezahlt bis Vereinbarter Bestimmungsort DPU (Incoterms 2020) Geliefert benannter Ort entladen Vereinbarter Bestimmungsort DAP (Incoterms 2020) Geliefert benannter Ort Vereinbarter Bestimmungsort DDP (Incoterms 2020) Geliefert verzollt Vereinbarter Bestimmungsort DAT (Incoterms 2010) Geliefert Terminal Vereinbarter Terminal am Hafen oder Bestimmungsort Für die Beförderung auf See und auf Binnenwasserwegen geltende Codes FAS (Incoterms 2020) Frei Längsseite Schiff Vereinbarter Verladehafen FOB (Incoterms 2020) Frei an Bord Vereinbarter Verladehafen CFR (Incoterms 2020) Kosten und Fracht Vereinbarter Bestimmungshafen CIF (Incoterms 2020) Kosten, Versicherung und Fracht Vereinbarter Bestimmungshafen XXX Andere Lieferbedingungen als vorstehend angegeben Genaue Angabe der im Vertrag enthaltenen Bedingungen 14 02 000 000 Beförderungskosten 14 02 038 000 Zahlungsart Folgende Codes sind zu verwenden: Code Beschreibung A Barzahlung B Kreditkarte C Scheckzahlung D Andere (z. B. Kontoabbuchung) H Elektronischer Zahlungsverkehr Ja Konto beim Beförderer Z Keine Vorauszahlung 14 03 000 000 Zölle und Abgaben 14 03 039 000 Art der Abgabe Folgende Codes sind zu verwenden: Code Beschreibung A00 Einfuhrzoll A30 Endgültige Antidumpingzölle A35 Vorläufige Antidumpingzölle A40 Endgültige Ausgleichszölle A45 Vorläufige Ausgleichszölle B00 Mehrwertsteuer C00 Ausfuhrzoll E00 Im Namen anderer Länder erhobene Abgaben 14 03 038 000 Zahlungsart Die Mitgliedstaaten können die folgenden Codes verwenden: Code Beschreibung A Barzahlung B Kreditkarte C Scheckzahlung D Andere (z. B. Abbuchung vom Konto eines Zollagenten) E Zahlungsaufschub G Zahlungsaufschub - Mehrwertsteuersystem (Artikel 211 der Richtlinie 2006/112/EG) H Elektronischer Zahlungsverkehr J Zahlung durch die Postverwaltung (Postsendungen) oder durch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften K Verbrauchsteuergutschriften oder -rückzahlungen O Sicherheit bei einer Interventionsstelle P Barhinterlegung auf das Konto eines Zollagenten R Sicherheit für den zu zahlenden Betrag S Einzelsicherheit T Sicherheit für Rechnung eines Zollagenten U Sicherheit für Rechnung des Beteiligten (Dauergenehmigung) V Sicherheit für Rechnung des Beteiligten (Einzelgenehmigung) 14 04 000 000 Zuschläge und Abzüge 14 04 008 000 Code Zuschläge für die Bestimmung des Zollwerts (im Sinne der Artikel 70 und 71 des Zollkodex) Code Beschreibung AB Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen AD Umschließungen und Verpackung AE In den eingeführten Waren enthaltene Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen AF Bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendete Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen AG Bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchte Materialien AH Für die Herstellung der eingeführten Waren notwendige Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Union erarbeitet wurden AI Lizenzgebühren AJ Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen, die dem Verkäufer zugutekommen AK Beförderungs-, Lade-, Behandlungs- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in die Europäische Union AL Indirekte Zahlungen und andere Zahlungen (Artikel 70 des Zollkodex) AN Zuschläge auf der Grundlage einer Entscheidung im Einklang mit Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Abzüge für die Bestimmung des Zollwerts (im Sinne des Artikels 72 des Zollkodex) und Preisnachlässe (im Sinne des Artikels 130 UZK-DuR) Code Beschreibung BA Beförderungskosten nach Ankunft am Ort des Verbringens in die Europäische Union BB Zahlungen für Bau, Errichtung, Montage, Instandhaltung oder technische Unterstützung nach der Einfuhr BC Einfuhrabgaben und andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben BD Zinskosten BE Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Europäischen Union BF Einkaufsprovisionen BG Abzüge auf der Grundlage einer Entscheidung im Einklang mit Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 BH Preisnachlässe, deren Anwendung und Höhe zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Kaufvertrag ausgewiesen werden (im Sinne des Artikels 130 Absatz 1) BI Preisnachlässe für frühzeitige Zahlung bei Waren, für die der Preis zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung noch nicht gezahlt wurde (im Sinne des Artikels 130 Absatz 2) Zuschläge für die Bestimmung der MwSt-Bemessungsgrundlage (Artikel 86 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) Code Beschreibung CA Nebenkosten wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die ab dem Ort des ersten Eingangs in das Zollgebiet der Union bis zum endgültigen Bestimmungsort im Gebiet des Einfuhrmitgliedstaats entstehen (im Sinne des Artikels 86 Absatz 1 Buchstabe b der MwSt-Richtlinie) Zuschläge für die Bestimmung des statistischen Werts (Anhang V Kapitel II Abschnitt 10 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission) Code Beschreibung EA Beförderungs- und Versicherungskosten für die Lieferung der Waren vom Abgangsort bis zur Grenze des Mitgliedstaates, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden Abzüge für die Bestimmung des Zollwerts Code Beschreibung FA Kosten für die Lieferung der Waren vom Ort an der Grenze des Mitgliedstaates, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden, zum Bestimmungsort der Waren 14 07 000 000 Indikatoren für die Bewertung Der Code setzt sich aus vier Stellen zusammen, die entweder ,0' oder ,1' lauten. Jede ,1' oder ,0' zeigt an, ob ein Bewertungsindikator für die Bewertung der betreffenden Waren relevant ist oder nicht. 1. Stelle: Parteienverbundenheit, Preisbeeinflussung ja oder nein 2. Stelle: Einschränkungen hinsichtlich der Verfügung über die oder die Nutzung der Waren durch den Käufer gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex 3. Stelle: Verkauf oder Preis unterliegt Bedingungen oder Leistungen gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex 4. Stelle: Verkauf unterliegt einer Vereinbarung, der zufolge ein Anteil des Erlöses aus späterem Weiterverkauf, Verfügung oder Nutzung unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugutekommt Beispiel: Für Waren, für die Parteienverbundenheit, aber keine der anderen Situationen gemäß den Stellen 2, 3 und 4 zutrifft, ist die Codekombination ,1 000' zu verwenden. 14 10 000 000 Bewertungsmethode Für die Methoden zur Bestimmung des Zollwerts der Einfuhrwaren gelten die folgenden Codes: Code Maßgeblicher Artikel des Zollkodex Methode 1 70 Transaktionswert eingeführter Waren 2 74 Absatz 2 Buchstabe a Transaktionswert gleicher Waren 3 74 Absatz 2 Buchstabe b Transaktionswert ähnlicher Waren 4 74 Absatz 2 Buchstabe c Deduktive Methode 5 74 Absatz 2 Buchstabe d Errechneter Wert 6 Artikel 74 Absatz 3 Wertbestimmung auf der Grundlage der verfügbaren Daten (Schlussmethode) 14 11 000 000 Präferenz Der dreistellige Code dieses Vermerks setzt sich aus einer unter Nummer 1 erläuterten einstelligen Komponente und einer unter Nummer 2 erläuterten zweistelligen Komponente zusammen. Folgende Codes sind zu verwenden: (1)Erste Stelle des Codes Code Beschreibung 1 Zolltarifliche Maßnahme ,erga omnes' 2 Allgemeines Präferenzsystem (APS) 3 Andere als unter Code 2 fallende Zollpräferenzen 4 Abgabenerhebung in Anwendung der von der Europäischen Union geschlossenen Zollunionsabkommen (2)Folgende zwei Stellen des Codes Code Beschreibung 00 Keiner der nachstehenden Fälle 10 Zollaussetzung 19 Zeitweilige Zollaussetzung für mit Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) oder gleichwertige Bescheinigung eingeführte Waren 20 Zollkontingent (2) (2) In den Fällen, in denen das beantragte Zollkontingent erschöpft ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Antrag für die Durchführung jeder anderen Präferenz gilt. 16 15 000 000 Warenort Zu verwenden ist der GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 3. 16 15 045 000 Art des Ortes Für die Art des Ortes sind die folgenden Codes zu verwenden: Code Beschreibung A Bestimmter Ort B Bewilligter Ort C Zugelassener Ort D Andere 16 15 046 000 Art der Ortsbestimmung Zur Bestimmung des Orts ist eine der folgenden Kennungen zu verwenden: Qualifikator Kennung Beschreibung T PLZ-Adresse Für den betreffenden Ort ist die Postleitzahl mit oder ohne Hausnummer zu verwenden. U UN/LOCODE UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4. V Kennung der Zollstelle Die unter D.E. 17 01 000 000 (Ausgangszollstelle) festgelegten Codes sind zu verwenden. W GNSS-Koordinaten Dezimalgrade mit negativen Zahlen für den Süden und Westen. Beispiele: 44.424896°/8.774792° oder 50.838068° / 4.381508° X EORI-Nummer Zu verwenden ist die in der Beschreibung von D.E. 13 01 017 000 ,Identifikationsnummer des Ausführers' angegebene Identifikationsnummer. Unterhält der Wirtschaftsbeteiligte Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die EORI-Nummer durch eine einmalige Kennung des betreffenden Ortes ergänzt. Ja Nummer der Bewilligung Anzugeben ist die Bewilligungsnummer des betreffenden Ortes, d. h. des Lagers, in dem die Waren kontrolliert werden können. Gilt die Bewilligung für Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Bewilligungsnummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Ortes ergänzt. Z Anschrift Anzugeben ist die Anschrift des betreffenden Ortes Wird der Code ,X' (EORI-Nummer) oder der Code ,Y' (Nummer der Bewilligung) zur Kennzeichnung des Ortes verwendet und sind mehrere Orte mit der betreffenden EORI-Nummer oder der betreffenden Bewilligungsnummer verbunden, so kann zur eindeutigen Identifikation des Orts eine zusätzliche Kennung verwendet werden. 16 17 000 000 Vorgeschriebene Beförderungsstrecke*** Folgende Codes sind zu verwenden: Code Beschreibung 0 Die Waren werden nicht auf einer wirtschaftlich sinnvollen Strecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert. 1 Die Waren werden auf einer wirtschaftlich sinnvollen Strecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert. 17 01 000 000 Ausgangszollstelle 17 01 001 000 Referenznummer Die Codes (an8) haben folgende Struktur: Die ersten beiden Zeichen (a2) geben mittels des GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 3 das Land an, die nächsten sechs Zeichen (an6) stehen für die betreffende Zollstelle in dem Land. Hierfür wird folgende Struktur empfohlen: Die ersten drei Zeichen (an3) stehen für die UN/LOCODE-Ortsbezeichnung, gefolgt von einer dreistelligen nationalen alphanumerischen Unterteilung (an3). Wird diese Unterteilung nicht verwendet, so sollte dies durch ,000' gekennzeichnet werden. 19 01 000 000 Container-Indikator Folgende Codes sind zu verwenden: Code Beschreibung 0 Nicht in Containern beförderte Waren 1 In Containern beförderte Waren 19 03 000 000 Verkehrszweig an der Grenze Folgende Codes sind zu verwenden: Code Beschreibung 1 Seeverkehr 2 Schienenverkehr 3 Straßenverkehr 4 Luftverkehr 5 Postverkehr (aktiver Verkehrszweig unbekannt) 7 Feste Transporteinrichtungen 8 Binnenschifffahrt 9 Sonstiger Verkehrszweig (d. h. Eigenantrieb) 19 05 000 000 Beförderungsmittel beim Abgang 19 05 061 000 Art der Identifikation Folgende Codes sind zu verwenden: Code Beschreibung 10 IMO-Schiffsnummer 11 Name des Seeschiffs 20 Waggonnummer 21 Zugnummer 30 Amtliches Kennzeichen des Straßenfahrzeugs 31 Amtliches Kennzeichen des Straßenanhängers 40 IATA-Flugnummer 41 Registriernummer des Luftfahrzeugs 80 Europäische Schiffsnummer (ENI-Code) 81 Name des Binnenschiffs 19 07 000 000 Transportausrüstung 19 07 064 000 Containergröße und Containertypen Folgende Codes sind zu verwenden: Code Beschreibung 1 Dimer-beschichteter Behälter 2 Epoxy-beschichteter Behälter 6 Druckbehälter 7 Kühlbehälter 9 Edelstahlbehälter 10 Kühlcontainer 40 Fuß - außer Betrieb 12 Europalette - 80 cm × 120 cm 13 Skandinavische Palette - 100 cm × 120 cm 14 Anhänger 15 Kühlcontainer 20 Fuß - außer Betrieb 16 Austauschbare Palette 17 Sattelanhänger 18 Tankbehälter 20 Fuß 19 Tankbehälter 30 Fuß 20 Tankbehälter 40 Fuß 21 Container IC 20 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer 22 Container IC 30 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer 23 Container IC 40 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer 24 Kühlbehälter 20 Fuß 25 Kühlbehälter 30 Fuß 26 Kühlbehälter 40 Fuß 27 Tankbehälter IC 20 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer 28 Tankbehälter IC 30 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer 29 Tankbehälter IC 40 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer 30 Kühlbehälter IC 20 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer 31 Temperaturgeregelter Container 30 Fuß 32 Kühlbehälter IC 40 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer 33 Fahrbare Kiste mit einer Länge von weniger als 6,15 m 34 Fahrbare Kiste mit einer Länge von 6,15 m bis 7,82 m 35 Fahrbare Kiste mit einer Länge von 7,82 m bis 9,15 m 36 Fahrbare Kiste mit einer Länge von 9,15 m bis 10,90 m 37 Fahrbare Kiste mit einer Länge von 10,90 m bis 13,75 m 38 Tragekasten 39 Temperaturgeregelter Container 20 Fuß 40 Temperaturgeregelter Container 40 Fuß 41 Kühlcontainer 30 Fuß - außer Betrieb 42 Doppelanhänger 43 Container IL 20 Fuß (oben offen) 44 Container IL 20 Fuß (oben geschlossen) 45 Container IL 40 Fuß (oben geschlossen) 19 07 065 000 Füllstatus des Containers Folgende Codes sind zu verwenden: Code Beschreibung Bedeutung A Leer Gibt an, dass der Container leer ist. B Nicht leer Gibt an, dass der Container nicht leer ist. 19 07 066 000 Art des Bereitstellers des Containers Folgende Codes sind zu verwenden: Code Beschreibung 1 Versender stellt bereit 2 Spediteur stellt bereit 99 02 000 000 Art der Sicherheitsleistung Folgende Codes sind zu verwenden: Code Beschreibung 0 Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex) 1 Gesamtsicherheit (Artikel 89 Absatz 5 des Zollkodex) 2 Einzelsicherheit mit Verpflichtungserklärung eines Bürgen (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex) 3 Einzelsicherheit in bar oder einem anderen von den Zollbehörden der Barsicherheit gleichgestellten Zahlungsmittel in Euro oder der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit verlangt wird (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex) 4 Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex und Artikel 160) 5 Befreiung von der Sicherheitsleistung, wenn der zu sichernde Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den statistischen Mindestwert für Anmeldungen nicht überschreitet (Artikel 89 Absatz 9 des Zollkodex) 8 Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für bestimmte öffentliche Einrichtungen (Artikel 89 Absatz 7 des Zollkodex) B Sicherheitsleistung für im TIR-Verfahren versendete Waren R Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die auf dem Rhein, den Rheinwasserstraßen, auf der Donau oder den Donauwasserstraßen befördert werden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe a des Zollkodex) C Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die mit einer festen Transporteinrichtung befördert werden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe b des Zollkodex) D Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex) E Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex) F Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex) G Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex) H Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Unionsversandverfahren übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe d des Zollkodex) I Einzelsicherheit in anderer Form, die dieselbe Gewähr für die Entrichtung des Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben bietet (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex) J Sicherheitsleistung nicht erforderlich für die Beförderung zwischen der Abgangszollstelle und der Durchgangszollstelle (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987)
