Titel VII Besondere Verfahren Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 Antrag auf Bewilligung Artikel 258 Erforderliche Unterlage für eine mündliche Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung(Artikel 22 Absatz 2 des Zollkodex) Wird der Antrag auf eine Bewilligung der vorübergehenden Verwendung in Form einer mündlichen Zollanmeldung gestellt, so ist die Unterlage gemäß Artikel 165 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vom Anmelder in doppelter Ausfertigung vorzulegen, von denen die Zollbehörden ein Exemplar mit einem Sichtvermerk versehen und dem Bewilligungsinhaber aushändigen.
