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Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-IA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Artikel 41 Transfer in ein Sport- oder Geschäftsluftfahrzeug(Artikel 49 des Zollkodex) (1) Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für Gepäck, das in einem Unionsflughafen an Bord eines von einem Nicht- Unionsflughafen kommenden Linien- oder Charterluftfahrzeugs eintrifft und in diesem Unionsflughafen in ein Sport- oder Geschäftsluftfahrzeug umgeladen wird, das einen Flug innerhalb der Union durchführt, werden in dem Ankunftsflughafen des Linien- oder Charterflugs durchgeführt. (2) Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für Gepäck, das in einem Unionsflughafen in ein Sport- oder Geschäftsflugzeug, das einen Flug innerhalb der Union durchführt, verladen wird, um in einem anderen Unionsflughafen in ein Linien- oder Charterluftfahrzeug umgeladen zu werden, dessen Ziel ein Nicht-Unionsflughafen ist, werden in dem Abgangsflughafen des Linien- oder Charterflugs durchgeführt.