Artikel 334 Bescheinigung des Ausgangs der Waren(Artikel 267 des Zollkodex) (1) Die Ausfuhrzollstelle bescheinigt dem Anmelder oder dem Ausführer den Ausgang der Waren in folgenden Fällen: a)wenn diese Zollstelle von der Ausgangszollstelle über den Ausgang der Waren unterrichtet wurde; b)wenn diese Zollstelle gleichzeitig die Ausgangszollstelle ist und der Ausgang der Waren erfolgt ist; c)wenn diese Zollstelle die gemäß Artikel 335 Absatz 4 beigebrachten Nachweise für ausreichend erachtet. (2) Hat die Ausfuhrzollstelle den Ausgang der Waren gemäß Absatz 1 Buchstabe c bescheinigt, setzt sie die Ausgangszollstelle hiervon in Kenntnis.
