Artikel 196 Registrierung von Schiffen und Häfen(Artikel 22 des Zollkodex) Abweichend von der Frist gemäß Artikel 10 stellt eine Zollbehörde die ihr gemäß Artikel 121 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mitgeteilten Informationen innerhalb eines Arbeitstags nach Mitteilung dieser Informationen in dem in Artikel 10 genannten System zur Verfügung. Bis zur Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Zollentscheidungen gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU sind die in Absatz 1 genannten Informationen über das elektronische Informations- und -kommunikationssystem für den Linienverkehr bereitzustellen. Diese Informationen sind den von dem zugelassenen Linienverkehr betroffenen Zollbehörden zugänglich.
