Artikel 158 Höhe der Gesamtsicherheit(Artikel 95 Absätze 2 und 3 des Zollkodex) (1) Gemäß den in Artikel 84 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Bedingungen reduziert sich der in Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex genannte Betrag der Gesamtsicherheit auf 50%, 30% oder 0% des Teils des gemäß Artikel 155 Absatz 3 Buchstabe b festgesetzten Referenzbetrags. (2) Der in Artikels 95 Absatz 3 des Zollkodex genannte Betrag der Gesamtsicherheit reduziert sich auf 30% der Teile des gemäß Artikel 155 Absatz 2 und Artikel 155 Absatz 3 Buchstabe a festgesetzten Referenzbetrags.
