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Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-IA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Artikel 17 Konsultation des elektronischen Systems für Anträge auf eine Entscheidung und für Entscheidungen über verbindliche Auskünfte durch eine Zollbehörde (*)(Artikel 22 Absätze 1 und 3 des Zollkodex) (1) Gehen bei einer Zollbehörde ein Antrag auf eine Entscheidung über verbindliche Auskünfte und dem Antrag beigefügte oder ihn ergänzende Unterlagen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ein, so konsultiert sie das in Artikel 21 der vorliegenden Verordnung genannte elektronische System, um zu überprüfen, a)ob das Erfordernis gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Zollkodex bei einem Antrag auf eine Entscheidung über verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA-Entscheidung) oder eine Entscheidung über verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA-Entscheidung) erfüllt ist, b)ob das Erfordernis gemäß Artikel 18a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 bei einem Antrag auf eine vZWA-Entscheidung erfüllt ist. (2) Um sicherzustellen, dass eine Entscheidung über verbindliche Auskünfte, die sie erlassen will, mit geltenden bereits erlassenen Entscheidungen über verbindliche Auskünfte vereinbar ist, konsultiert die entscheidungsbefugte Zollbehörde das in Absatz 1 genannte elektronische System. (3) Die Zollbehörde führt Aufzeichnungen über die Konsultation des elektronischen Systems. (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 15. April 2024, Abl. Nr. L 2024/1071