Artikel 320 Förmlichkeiten für die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luft- oder Seeverkehr(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex) (1) Die Waren werden in das Unionsversandverfahren überlassen, wenn die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments in Fall des Luftverkehrs der Abgangszollstelle am Flughafen bzw. im Fall des Seeverkehrs der Abgangszollstelle im Hafen entsprechend den in der Bewilligung festgelegten Mitteln zur Verfügung gestellt wurden.(*) (2) Sollen Waren in das Unionsversandverfahren übergeführt werden, so trägt der Inhaber des Verfahrens die entsprechenden Codes neben allen Positionen im elektronischen Beförderungsdokument ein. (3) Das Unionsversandverfahren endet, wenn die Waren im Fall des Luftverkehrs der Bestimmungszollstelle am Flughafen bzw. im Fall des Seeverkehrs der Bestimmungszollstelle im Hafen gestellt werden und die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments entsprechend den in der Bewilligung festgelegten Mitteln dieser Zollstelle zur Verfügung gestellt wurden. (4) Der Inhaber des Verfahrens setzt die Abgangs- und Bestimmungszollstellen unverzüglich von allen Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten in Kenntnis. (5) Das Unionsversandverfahren gilt als erledigt, sofern die Zollbehörden keine Informationen darüber erhalten haben oder selbst festgestellt haben, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde. (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 19. November 2020, ABl. Nr. L 387 vom 19.11.2020 S. 31
