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Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-IA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Artikel 286 Versorgung der NATO-Truppen mit den NATO-Vordrucken 302(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe e des Zollkodex) Die benannte Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats stellt den in ihrem Gebiet stationierten NATO-Truppen die NATO-Vordrucke 302 zur Verfügung, die a)durch Stempelabdruck dieser Zollstelle und die Unterschrift eines Bediensteten dieser Zollstelle vorausgefertigt sind; b)mit einer Seriennummer versehen sind; c)die vollständige Anschrift dieser benannten Stelle für die Rücksendung der Rückscheine des NATO-Vordrucks 302 aufweisen. (*)