Artikel 220 Übergangsbestimmungen für Waren in Postsendungen(Artikel 158 Absatz 2,Artikel 172und 194 des Zollkodex) (1) Für die Zwecke von Artikel 138 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gilt die Zollanmeldung für Waren gemäß Artikel 141 Absatz 3 der genannten Verordnung als angenommen und die Waren als überlassen, wenn die Waren an den Empfänger übergeben werden. (2) Konnten die Waren dem Empfänger nicht übergeben werden, so gilt die Zollanmeldung als nicht abgegeben. Die Waren, die nicht an den Empfänger übergeben wurden, gelten als in vorübergehender Verwahrung, bis sie im Einklang mit Artikel 198 des Zollkodex zerstört, wieder ausgeführt oder anderweitig verwertet werden. (*) (*) Laut Verordnung (EU) 2020/893 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2020, ABl. Nr. L 206 vom 30.06.2020 S. 8
