Artikel 87 System des registrierten Ausführers: Veröffentlichungspflicht(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website das Datum, an dem begünstigte Länder beginnen, das REX-System anzuwenden. Die Kommission hält die Informationen auf dem neuesten Stand.
