Abschnitt 2 Gestellung, Entladung und Beschau der Waren Artikel 190 Gestellung der Waren(Artikel 139 des Zollkodex) Die Zollbehörden können zulassen, dass für die Gestellung der Waren Hafen- oder Flughafensysteme oder andere verfügbare Methoden der Informationsübermittlung verwendet werden.
