Abschnitt 2 Überlassung Artikel 246 Aufzeichnung und Mitteilung der Überlassung der Waren(Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex) Die Zollbehörden unterrichten den Anmelder von der Überlassung der Waren und vermerken die Überlassung der Waren zu dem betreffenden Zollverfahren; dabei geben sie mindestens die Nummer der Zollanmeldung oder Mitteilung und das Datum der Überlassung der Waren an.
