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Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-IA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Abschnitt 4 Warenkontrolle Unterabschnitt 1 Zollkontrollen und Risikomanagement Artikel 36 Elektronisches System für Risikomanagement und Zollkontrollen(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit der Übermittlung risikobezogener Informationen zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission wird ein zu diesem Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System ("Zollrisikomanagementsystem") verwendet. (2) Das in Absatz 1 genannte System wird auch für die Kommunikation zwischen den Zollbehörden untereinander sowie zwischen den Zollbehörden und der Kommission bei der Umsetzung gemeinsamer Risikokriterien und -standards und gemeinsamer vorrangiger Kontrollbereiche, dem Zollkrisenmanagement, dem Austausch risikobezogener Informationen und der Ergebnisse von Risikoanalysen nach Artikel 46 Absatz 5 des Zollkodex sowie dem Austausch der Ergebnisse von Zollkontrollen verwendet. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird das in Artikel 182 Absatz 1 genannte System auch für den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung spezifischer risikobezogener Informationen im Zusammenhang mit summarischen Eingangsanmeldungen genutzt.(*) (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 23. Februar 2023, ABl. Nr. L 56 vom 23.02.2023 S. 18