Artikel 132 Preisanpassungen für schadhafte Waren(Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex) Eine Anpassung des für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises durch den Verkäufer zugunsten des Käufers kann bei der Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex berücksichtigt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)die Waren waren zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr schadhaft; b)der Verkäufer hat die Anpassung zum Ausgleich der Schadhaftigkeit vorgenommen, um entweder i)eine vor der Annahme der Zollanmeldung eingegangene vertragliche Verpflichtung zu erfüllen; ii)einer für die Waren geltenden gesetzlichen Gewährleistungspflicht nachzukommen; c)*) (*)Gestrichen laut Verordnung (EU) 2020/893 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2020, ABl. Nr. L 206 vom 30.06.2020 S. 8
