Unterabschnitt 7 Verfahren bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union, die im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union ab dem Tag der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten Artikel 99 Geltungsdauer einer Erklärung zum Ursprung(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Für jede Sendung wird eine Erklärung zum Ursprung ausgefertigt. (2) Eine Erklärung zum Ursprung bleibt zwölf Monate nach dem Datum ihrer Ausfertigung gültig. (3) Eine einzige Erklärung zum Ursprung kann für mehrere Sendungen gelten, sofern die Waren die folgenden Bedingungen erfüllen: a)Sie werden als nicht zusammengesetzte oder zerlegte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 2 a zum Harmonisierten System gestellt; b)sie fallen unter die Abschnitte XVI oder XVII oder die Positionen 7308 oder 9406 des Harmonisierten Systems und c)sie werden in Teilsendungen eingeführt.
