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Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-IA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Kapitel 5 Wiederausfuhrmitteilung Artikel 343 Maßnahmen nach Erhalt einer Wiederausfuhrmitteilung(Artikel 274 des Zollkodex) Die Ausgangszollstelle a)registriert die Wiederausfuhrmitteilung unmittelbar bei Erhalt; b)erteilt dem Anmelder eine MRN; c)überlässt gegebenenfalls die Waren zum Ausgang aus dem Zollgebiet der Union.