Kapitel 5 Wiederausfuhrmitteilung Artikel 343 Maßnahmen nach Erhalt einer Wiederausfuhrmitteilung(Artikel 274 des Zollkodex) Die Ausgangszollstelle a)registriert die Wiederausfuhrmitteilung unmittelbar bei Erhalt; b)erteilt dem Anmelder eine MRN; c)überlässt gegebenenfalls die Waren zum Ausgang aus dem Zollgebiet der Union.
