Artikel 139 Für Postsendungen erhobene Gebühren(Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex) Die Gebühren für im Postverkehr beförderte Waren sind bis zum Bestimmungsort insgesamt in den Zollwert einzubeziehen; ausgenommen sind Postgebühren, die gegebenenfalls im Zollgebiet der Union zusätzlich erhoben werden.
