130.2.3. Tatbestand nach Abschnitt 1.1.2. (Kennzeichnung, Dokumente) Die Vorschriften über das Anbringen der CE-Kennzeichnung sind Abschnitt 2.4. der Arbeitsrichtlinie sowie § 9 und Anhang I und VI des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zu entnehmen.
