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Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.11.2009 · Quelle: Findok

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60.2. Verfahren 60.2.1. Umfang der Beschränkungen (1) Die Bestimmungen dieses Anhangs sind bei der Einfuhr, und hier nur bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr von Tierarzneimitteln, anzuwenden. Tierarzneimittel ist jedes für Tiere bestimmte Arzneimittel. (2) Die Bestimmungen über die Kontrolle von Tierarzneimitteln im Rahmen der Produktsicherheit treten zu den bereits bestehenden Beschränkungen der Arbeitsrichtlinie Arzneiwaren, Blutprodukte und Produkte natürlicher Heilvorkommen (VB-0230) bzw. der Arbeitsrichtlinie Tierimpfstoffe (VB-0231).