0.3. Kontrolle der Produktsicherheitsvorschriften (1) Grundsätzlich hat die Kontrolle der Einhaltung der Produktsicherheitsvorschriften im Rahmen der üblichen Zollkontrollen, also auf Basis einer Stichprobenkontrolle, zu erfolgen. (2) Fallweise werden für bestimmte Produkte bzw. Produktgruppen im Rahmen von Schwerpunktaktionen, die gemeinsam mit den zuständigen Marktüberwachungsbehörden durchgeführt werden, für einen bestimmten Zeitraum Kontrollen aller Sendungen mit den betreffenden Waren angeordnet werden. Solche Anordnungen erfolgen im Wege von e-zoll.
