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Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.11.2009 · Quelle: Findok

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180.2.2. Produktinformation 180.2.2.1. Allgemeines Um die möglichen Folgen vorhersehbarer Gefahren, die mit der Verwendung der Kinderlaufhilfe verbunden sind, zu verringern, muss eine Produktinformation zur Verfügung gestellt werden. Die Information muss in den offiziellen Sprachen des Verkaufslandes verfasst sein. Der Text muss lesbar und verständlich sein.