150.2.2.
Tatbestand nach Abschnitt 1.1.1. (Gefahr für die Gesundheit
oder Sicherheit)
Die Beurteilung einer ernsten und unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit hat bei der Abfertigung zum freien Verkehr grundsätzlich in allen Fällen zu erfolgen.