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Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.11.2009 · Quelle: Findok

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80.2. Verfahren 80.2.1. Umfang der Beschränkungen (1) Die Bestimmungen dieses Anhangs sind bei der Einfuhr und hier nur bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr von elektrischen Betriebsmitteln anzuwenden. Hinsichtlich der Definition dieses Begriffes wird auf § 1 Abs. 2 NspGV verwiesen. Die von der Verordnung nicht erfassten Waren, auf welche die Beschränkungen dieses Anhanges nicht anzuwenden sind, sind im Anhang 2 NspGV aufgeführt. (2) Die Einfuhr von Waren (zB im Reiseverkehr oder im Postverkehr) ist von der Anwendung der Beschränkungen im Rahmen der Produktsicherheit ausgenommen, wenn die Waren zum eigenen Ge- bzw. Verbrauch bestimmt sind.