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Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.11.2009 · Quelle: Findok

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60.2.4. Tatbestand nach Abschnitt 1.1.2. (Kennzeichnung, Dokumente) (1) Welche Dokumente den Tierarzneimitteln bei der Abfertigung zum freien Verkehr beigefügt sein müssen, ist den Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie Arzneiwaren, Blutprodukte und Produkte natürlicher Heilvorkommen (VB-0230) bzw. der Arbeitsrichtlinie Tierimpfstoffe (VB-0231) zu entnehmen. (2) Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass zur Zeit mit den Bestimmungen der in Abs. 1 angeführten Arbeitsrichtlinie das Auslangen gefunden werden kann.