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Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.11.2009 · Quelle: Findok

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  1.3. Datenweitergabe Die Zollbehörden sind - unabhängig den Bestimmungen der Produktsicherheitsverordnung (Verordnung (EWG) Nr. 339/93) - gemäß § 8 Abs. 4 PSG 2004 verpflichtet, den zuständigen Behörden auf deren Anfrage Daten einschließlich personenbezogener Daten über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Produkten zur Verfügung zu stellen.