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Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.11.2009 · Quelle: Findok

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  1.2. Begriffsbestimmungen 1.2.1. Für die Marktüberwachung zuständige nationale Behörden Die für die Marktüberwachung zuständigen nationalen Behörden sind jene einzelstaatlichen Behörden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannt und beauftragt sind, Kontrollen zur Überprüfung der Konformität der auf den Markt der Gemeinschaft oder den nationalen Markt gebrachten Erzeugnisse mit den für sie geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts durchzuführen (Art. 1 Verordnung (EWG) Nr. 339/93). Die jeweils zuständige nationale Behörde ist in den einzelnen Anhängen jeweils unter Abschnitt "nn.3. Zuständige Marktüberwachungsbehörde" angeführt.