140.2. Verfahren 140.2.1. Umfang der Beschränkungen (1) Die Bestimmungen dieses Anhangs sind bei der Einfuhr und hier nur bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr von elektrischen Geräten anzuwenden. Hinsichtlich der Definition dieses Begriffes wird auf § 4 der EMVV 2006 verwiesen. (2) Die Einfuhr von Waren (z.B. im Reiseverkehr oder im Postverkehr) ist von der Anwendung der Beschränkungen im Rahmen der Produktsicherheit ausgenommen, wenn die Waren zum eigenen Ge- bzw. Verbrauch bestimmt sind.
